Lohnkontrolle : Lohn- und Sozialdumping: Neue Vorschriften seit Jänner 2015

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zu wenig Gehalt bzw. Lohn zahlen oder andere zustehende Leistungen vorenthalten, müssen künftig mit hohen Strafen rechnen. Weiters werden die Arbeitnehmer in Zukunft von den Kontrollbehörden über die Unterentlohnung informiert, sollte ein entsprechender Strafbescheid beim betreffenden Arbeitgeber vorliegen.

Kontrollbehörden

Das LSDB­G wird von drei Kontrollbehörden mit verschiedenen Kompetenzbereichen kontrolliert. Die Gebietskrankenkasse überprüft jene Unternehmen, die ASVG-­versicherte Mitarbeiter beschäftigen. Die Finanzpolizei überprüft jene Mitarbeiter, die nicht der österreichischen Pflichtversicherung unterliegen (z. B. nach Österreich entsendete oder überlassene Arbeitnehmer). Die dritte Kontrollbehörde ist die Bauarbeiter-­Urlaubs-­ und -Abfertigungskasse.

Bemessungsgrundlage

Bis zum 31. 12. 2014 wurde nur die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns bzw. ­gehalts sanktioniert. Ab 1. 1. 2015 macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet – inklusive aller Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge. Aufwandsersätze und Sachbezüge dürfen nicht auf das Entgelt angerechnet werden, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt.

Lohnunterlagen

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kontrollorganen zur Überprüfung des zustehenden Entgelts Einsicht in präzise im Gesetz aufgezählte Unterlagen zu gewähren und diese auf Verlangen ohne Kostenersatz zu übermitteln. Dazu gehören der Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel, der Lohnzettel, die Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, die Lohnaufzeichnungen, die Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.

Strafrechtliche Folgen

Stellen die Kontrollbehörden fest, dass das zustehende Entgelt unterschritten wird, erstatten sie Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Unterentlohnung ist nicht strafbar, wenn die gesamte Differenz schon vor der Erhebung durch die Behörden nachgezahlt wurde. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, von einer Anzeige bzw. einer Strafe abzusehen, wenn die Unterschreitung des zustehenden Entgelts nur gering ist oder der Arbeitgeber nur leicht fahrlässig gehandelt hat und dem Arbeitnehmer die Differenz auf das zustehende Entgelt innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird.

Sanktionen

Welche Verwaltungsstrafe verhängt werden kann, hängt von der Art der Gesetzesübertretung und der Möglichkeit der Vollstreckung ab. Die Geldstrafe bei Unterentlohnung wurde auf Euro 1.000 bis zu Euro 50.000 im Wiederholungsfall pro Arbeitnehmer angehoben. Der Strafrahmen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen sowie die Verweigerung der Einsichtnahme bzw. des Zutritts zu Räumlichkeiten wurde auf Euro 1.000 bis Euro 10.000 verdoppelt und ebenfalls pro Arbeitnehmer angesetzt. Bei ausländischen Arbeitgebern, welche mehr als drei Arbeitnehmer unterentlohnen und bereits rechtskräftig bestraft wurden, kann als Folgestrafe die Dienstleistung untersagt werden. Der Erlag einer (vorläufigen) Sicherheitsleistung ist die dritte mögliche Verwaltungsstrafe gegenüber ausländischen Arbeitgebern, die sich leichter der Kontrolle durch die Behörden entziehen können.