Rechnungslegungs-Änderungsgesetz : Neues zur Rechnungslegung

Paragraph Richerhammer
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Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 wird großteils mit 20. 7. 2015 in Kraft treten und auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen. Das neue Gesetz dient vor allem dazu, die aktuelle EU-­Bilanzrichtlinie umzusetzen und dem österreichischen Rechnungslegungsrecht einen Modernisierungsschub zu verpassen. Ziele der EU­-Bilanzrichtlinie sind die Schaffung von Erleichterungen für kleine und vor allem für kleinste Unternehmen, EU-­weite Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, Harmonisierung des Unternehmensrechts mit dem Steuerrecht, Verbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Abschlüssen und Erhöhung der Corporate Social Responsibility für multinationale Unternehmen.

Größenklassen

Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften werden im Sinne einer Inflationsbereinigung angehoben:

• Bilanzsumme auf EUR 5 Mio. für mittelgroße und auf EUR 20 Mio. für große Kapitalgesellschaften.

• Umsatzerlöse auf EUR 10 Mio. für mittelgroße und auf EUR 40 Mio. für große Kapitalgesellschaften.

Neu eingeführt wird die Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“ (sog. Micros). In diese Kategorie fallen Gesellschaften, die zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

• EUR 350.000 Bilanzsumme

• EUR 700.000 Umsatzerlöse

• 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Für Micros gelten besondere Erleichterungen, etwa der Entfall der Verpflichtung, einen Anhang aufzustellen. Als Aktiengesellschaft geführte Holdings haben ihre Schwellenwerte künftig auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen. Unternehmen von öffentlichem Interesse, wie Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften sowie „Unternehmen von besonderer Bedeutung“, werden neben den börsennotierten Unternehmen unabhängig von den Größenmerkmalen als große Kapitalgesellschaften eingestuft.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden nun explizit gesetzlich festgeschrieben:

• Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts

• Grundsatz der Wesentlichkeit

• Grundsatz der verlässlichen Schätzung

• Grundsatz der Stetigkeit

Bewertung

Neu eingeführt wird die Aktivierungsplicht für das Disagio zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Nennbetrag einer Verbindlichkeit sowie die jährliche Abschreibung des Disagios in den Folgejahren. Bei den Herstellungskosten sind künftig angemessene Gemeinkosten zwingend zu berücksichtigen. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird zwingend auf zehn Jahre abzuschreiben sein, es sei denn, die tatsächliche Nutzungsdauer kann verlässlich geschätzt werden. Bei abgeschriebenen Finanzanlagen wird bei Wertaufholung verpflichtend eine Zuschreibung durchzuführen sein. Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen sein. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen sein. Für Verlustvorträge wird ein neues Ansatzwahlrecht eingeführt.

Modernisierung

Künftig entfallen Bilanzposten wie der außerordentliche Ertrag und Aufwand in der GuV, wodurch auch das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ obsolet wird. Auch die Position „unversteuerte Rücklagen“ wird abgeschafft.

Latente Steuern, die aus Unterschiedsbeträgen von Unternehmens­- und Steuerrecht resultieren, werden von mittelgroßen und großen Gesellschaften künftig verpflichtend auszuweisen sein. Die Verpflichtung zur Einreichung des Gewinnverwendungsvorschlags entfällt, da dieser künftig eine Anhangangabe ist.